Wie bereits für die Frage der Anwendbarkeit des «leichten Falles» dargelegt, ist bei der Beschuldigten keine bzw. höchstens eine geringe kriminelle Energie ersichtlich. Sie unternahm, abgesehen von der fehlenden Deklaration in den Formularen der Arbeitslosenkasse, keine Anstrengungen, ihre mehr oder weniger regelmässigen Einkünfte zu verschleiern. Ihre Vorgehensweise war nicht besonders raffiniert, wurden hierzu doch keine Dokumente gefälscht, sondern im Gegenteil die Einkünfte über die Ausgleichskasse abgerechnet sowie in den Steuererklärungen korrekt deklariert.