Insbesondere mit Blick darauf, dass sich im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherung relativ schnell ein hoher Betrag anhäuft, liegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges höchstens im mittleren Bereich. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich dagegen die Art und Weise der Tatbegehung aus. Wie bereits für die Frage der Anwendbarkeit des «leichten Falles» dargelegt, ist bei der Beschuldigten keine bzw. höchstens eine geringe kriminelle Energie ersichtlich.