105 AVIG das Vermögen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erwirkte die Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse von insgesamt CHF 5'547.20, welche ihr bei korrekter Angabe der in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten und von der zuständigen Arbeitslosenkasse in der Folge zurückgefordert werden mussten. Dieser Betrag verteilte sich über sechs Monate und machte monatlich im Schnitt rund CHF 900.00 aus.