Die hierfür ausgefällte Strafe ist aufgrund der mehrfachen Begehung (März 2014, Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Dispositivs sowie August 2016 bis September 2016, Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Dispositivs) angemessen zu erhöhen. 17.2 Tatkomponenten Ad Unberechtigter Bezug in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG das Vermögen.