16 fe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz auszufällen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 480). Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a Abs. 2 StGB handelt es sich demgegenüber um eine Übertretung, die mit Busse bestraft wird (Art. 148a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 103 StGB).