105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da diesbezüglich von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. Formulierung in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Dispositiv [pag. 391, pag. 449]) und hierfür jeweils, d.h. bei einer Einzelbetrachtung, nur die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt (vgl. auch Ziff. 17.4 hiernach), hat die Kammer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen und eine Gesamtgeldstra-