16. Vorbemerkungen Die Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016, schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, nicht so hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.