Der vorgeworfene Deliktzeitraum erstreckt sich von Oktober 2016 bis Januar 2018. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Demgegenüber erkennt die Kammer im neuen Recht für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Ziff. I.2.2-2.4 der Anklageschrift bzw. Ziff. II.2. des erstinstanzlichen