Da eine Anordnung der Landesverweisung rechtlich gar nicht möglich ist, kann auch nicht darauf verzichtet werden. Somit ist nichts dazu im Urteilsdispositiv aufzuführen. Es ist festzuhalten, dass die Kammer auch im Falle eines Schuldspruchs nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Landesverweisung aussprechen könnte, da mangels diesbezüglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils das Verschlechterungsverbot zu beachten ist. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft für diesen Fall explizit den Antrag gestellt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. IV. Strafzumessung