14 13.5 Fazit Schuldspruch und Landesverweisung Die Beschuldigte ist somit des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung nach Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall/Übertretung) schuldig zu erklären, begangen in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018. Damit liegt keine Katalogtat zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB vor. Da eine Anordnung der Landesverweisung rechtlich gar nicht möglich ist, kann auch nicht darauf verzichtet werden.