zu Art. 98 StGB). Da gemäss den vorangehenden Erwägungen eine Übertretung vorliegt und die Kammer im vorliegenden Fall eine tatbestandliche Handlungseinheit annimmt (vgl. Ziff. 13.2 hiervor), wirkt sich dies auch auf den Lauf der Verjährung aus. Diese begann erst am Tag der letzten Handlung, d.h. am 24. Januar 2018 (Datum der Unterzeichnung des Formulars «Angaben der versicherten Person», pag. 148), zu laufen. Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Juli 2020 war die Verjährungsfrist von drei Jahren folglich noch nicht verstrichen. Die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff.