61). Dass die Beschuldigte grundsätzlich bemüht ist, staatliche Vorgaben zu erfüllen, zeigt sich auch darin, dass sie sich sogleich um Rückzahlung der rückgeforderten Beträge bemühte und bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den gesamten Betrag zurückbezahlt hatte. Damit lässt sich beim Verhalten der Beschuldigten tatsächlich – wenn überhaupt – eine höchstens geringe kriminelle Energie ausmachen. Insgesamt liegt – wie von der Vorinstanz zu Recht gefolgert – noch ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. 13.4 Prüfung der Verjährung