Anders als in dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beschuldigte auf Konfrontation mit den unvollständigen Angaben nichts verschwiegen. Sie gab vielmehr an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die besagten Arbeiten hätte angeben sollen und es nicht ihre Absicht gewesen sei, die Arbeitslosenkasse zu hintergehen (vgl. bereits das Schreiben der Beschuldigten vom 14. April 2018, pag. 61).