13 dabei nicht um Schwarzarbeit, sondern um ordentliche Arbeiten. Die Beschuldigte nahm darüber hinaus keine weiteren Verschleierungshandlungen vor. So wurden die besagten Einkünfte ordnungsgemäss über die Ausgleichskasse abgerechnet, in den massgebenden Steuererklärungen deklariert und damit – soweit ersichtlich – korrekt versteuert. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von anderen in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 148a StGB bekannten Fällen (relativ ähnlich aber: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021).