Wie bereits erwähnt, sind neben dem Deliktsbetrag weitere Elemente zu prüfen, die das Verschulden herabsetzen können. Der subjektive Tatbestand ist zwar zu bejahen, in Bezug auf den effektiven Erhalt unrechtmässiger Leistungen und deren Höhe liegt allerdings Eventualvorsatz vor. Die Tatbegehung bestand vorliegend in einer Unterlassung der Meldung bzw. im Verschweigen entsprechender Einkünfte aus Arbeitsleistungen. Es handelte sich