_, welche von Oktober 2016 bis Januar 2018 und somit über einen Zeitraum von 16 Monaten hinweg ausbezahlt wurden. Es liegt damit zwar nicht ein kurzer Deliktszeitraum vor, dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass im Bereich der Sozialhilfe bzw. Sozialversicherung relativ schnell hohe Beträge zusammenkommen (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 94 f.). Zudem wurden für die Monate August bis Oktober 2017 in den Formularen «Angaben der versicherten Person» immerhin Angaben betreffend die Einkünfte aus den Arbeitsleistungen für das K.________ gemacht (pag. 162 ff.). Wie bereits erwähnt, sind neben dem Deliktsbetrag weitere Elemente zu prüfen, die das Verschulden herabsetzen können.