Vorliegend ist von einem Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 auszugehen. Auch wenn der Betrag deutlich über der Empfehlung der SSK liegt, spricht er vor dem Hintergrund der zitierten Lehrmeinungen richtigerweise für sich alleine weder für noch gegen die Qualifikation des Deliktes als «leichter Fall» im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (vgl. auch Ziff. 12. hiervor). Vielmehr gilt es, die Qualifikation aufgrund der gesamten Umstände vorzunehmen. Der von der Beschuldigten zu Unrecht bezogene Gesamtbetrag von CHF 22'198.65 resultiert aus den Leistungen der Arbeitslosenkasse M.________, welche von Oktober 2016 bis Januar 2018 und somit über einen Zeitraum von 16 Monaten hinweg ausbezahlt wurden.