Die Beschuldigte musste aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und der in den Formularen gestellten Fragen damit rechnen und in Kauf nehmen, dass aufgrund der fehlenden Angaben zu hohe Taggelder ausgerichtet werden könnten. Sie handelte damit eventualvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt ist. Es ist schliesslich zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB anzunehmen ist. Vorliegend ist von einem Deliktsbetrag von CHF 22'198.65 auszugehen.