12 Einkommensverhältnisse und richtete in der Folge zu hohe Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 22'198.65 (pag. 26) aus. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist somit ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht meldete bzw. deklarierte die Beschuldigte trotz expliziter Frage in den monatlich ausgefüllten Formularen nach aktuellen Arbeiten bzw. Arbeitgebern und der einleitenden Erklärung, wonach «unbedingt jede Arbeit» zu melden sei, ihre mehr oder weniger regelmässigen O.________ bei diversen Arbeitgebern nicht.