13.2 Gesamtbetrachtung der einzelnen Handlungen Die Kammer geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft – davon aus, dass für den hier massgebenden Zeitraum (Oktober 2016 bis Januar 2018) eine Gesamtbetrachtung der Handlungen angezeigt ist. Hierfür sprechen zunächst sowohl die Bemerkung in der Botschaft, wonach zur Abgrenzung eines leichten Falles sämtliche Elemente zu berücksichtigen seien (BBl 2013 6039), als auch die in der Lehre diskutierten Gesamtdeliktsbeträge von bis zu CHF 30'000.00 (vgl. Ziff. 12. hiervor).