148a Abs. 2 StGB angenommen wird – vorgehen. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB die ältere Strafbestimmung von Art. 105 AVIG zur Anwendung gelangen, so würde Art. 148a Abs. 2 StGB im Bereich der Arbeitslosenversicherung jegliche Anwendung entzogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass mit der Einführung von Art.