11 stand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzterer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall genau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall – d.h. unabhängig von der Frage, ob allenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen wird – vorgehen.