13. Erwägungen der Kammer 13.1 Abgrenzung zu Art. 105 AVIG Gemäss Botschaft des Bundesrates soll eine echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht mit Art. 148a StGB ausgeschlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien. Erfülle ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbe-