Bei der Überprüfung eines «leichten» Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem Gesagten nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Dies ergibt sich auch aus der bisherigen (allerdings noch spärlichen) bekannten Gerichtspraxis.