10 (JENAL, a.a.O., N. 21 zu Art. 148a StGB). Ein schematisches Abstellen allein auf den Deliktsbetrag erscheint jedenfalls verfehlt. So geht auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass ein bestimmter Grenzbetrag nicht für sich alleine als Regelkriterium zur Abgrenzung des leichten Falls dienen kann (Urteil des BGer 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E.1.2.). Als weitere Kriterien sind das Verschulden und die Dauer der unrechtmässig geleisteten Sozialleistungen miteinzubeziehen.