148a Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.). Art. 148a StGB trat – wie die Landesverweisung - am 1. Oktober 2016 in Kraft (AS 2016 2329). Gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art.