Dieses Einkommen habe sie in den Steuererklärungen sodann stets korrekt angegeben. Der Deliktsbetrag müsse entsprechend auch relativiert werden, weil die monatlich ausbezahlten Beträge viel geringer gewesen seien (zwischen CHF 1’064.00 und CHF 2'112.90 brutto) und damit unter dem von der SSK festgelegten und von der Lehre als zu tief erachteten Betrag liege. Die Beschuldigte habe nie etwas «Falsches» tun wollen. Ohne Zögern habe sie auch mit den Behörden kooperiert, nichts vertuscht und die zu viel bezogenen Leistungen zurückbezahlt. Das Verschulden sei damit richtigerweise als besonders leicht gewertet worden (pag. 527 f.).