Ein Teil der Lehre erachte allein das Unterlassen der Meldepflicht nicht als tatbestandsmässig. Der Deliktsbetrag müsse weiter im Verhältnis zur Bezugsdauer verstanden werden. Der vorliegende Betrag von CHF 22'198.65 habe sich über 16 Monate summiert. Je mehr Zeit verstrichen sei, desto mehr habe sich die Beschuldigte auf die Richtigkeit ihrer Angaben verlassen können. Dieses Einkommen habe sie in den Steuererklärungen sodann stets korrekt angegeben.