Die Beschuldigte habe nämlich nichts von ihrer grundsätzlichen Meldepflicht gewusst. Da gemäss Botschaft bereits die Nichtmeldung von Einkommensveränderungen im völligen Bewusstsein um die Meldepflicht als leichter Fall beurteilt werde, müsse dies umso mehr gelten, wenn dieses Bewusstsein gar nicht vorgelegen habe - wobei hier insbesondere auf die sprachlichen Barrieren, mangelnde Systemkenntnisse und augenscheinliche Unbeholfenheit der Beschuldigten hingewiesen werde. Die wiederholte Begehung des Fehlers dürfe der Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden. Ein Teil der Lehre erachte allein das Unterlassen der Meldepflicht nicht als tatbestandsmässig.