auszulegen sei. Gemäss Botschaft habe die Abgrenzung von Abs. 1 zu einem leichten Fall nach Abs. 2 durch die Gerichtspraxis zu erfolgen. Der vorliegende Sachverhalt weiche zwar von dem in der Botschaft genannten Beispiel ab, was aber für eine Subsumtion unter Abs. 2 spreche. Die Beschuldigte habe nämlich nichts von ihrer grundsätzlichen Meldepflicht gewusst.