Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten augenfällig eine Reduktion der Taggelder verhindern wollen. Angesichts der gesamten Umstände könne kein Zweifel daran offenbleiben, dass sich die Beschuldigte von Anfang an darüber im Klaren gewesen sei, dass sie die Zwischenverdienste hätte melden oder eine allfällige Unklarheit hätte klären müssen. Es liege damit kein auch nur ansatzweise mit dem in der Botschaft vergleichbarer Fall vor (pag. 516 ff.). Die Verteidigung entgegnete im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2021 im Wesentlichen, dass der «leichte Fall» nach Art. 148a Abs. 2 StGB mit Blick auf die obligatorische Landesverweisung in den Fällen von Art. 148a Abs. 1 StGB weit