Dieser Deliktsbetrag übersteige die von der Konferenz der schweizerischen Staatsanwälte (SSK) empfohlene Grenze von CHF 3'000.00 um ein Vielfaches. Der Deliktsbetrag sei ausserdem rund doppelt so hoch, wie der gemäss Lehrmeinung von VIOLKA/VETTERLI festgelegte Grenzwert, wobei diese Autoren einen leichten Fall auch nur dann annehmen würden, wenn zusätzlich zur Unterschreitung der Deliktsbetragsgrenze auch das Verschulden sehr gering sei. Schliesslich komme der Deliktsbetrag sogar nahe an die von JENAL festgelegte Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten augenfällig eine Reduktion der Taggelder verhindern wollen.