11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2020 zusammengefasst aus, der Subsumtion der Tat unter Art. 148a Abs. 2 StGB könne nicht gefolgt werden. Der Botschaft BBI 2013 6039 sei zu entnehmen, dass ein leichter Fall vor allem dann anzunehmen sei, wenn sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag beziehe. Im Übrigen seien sämtliche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen könnten.