verhandlung die ganze Schadenssumme zurückbezahlt habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass mit Art. 148a Abs. 2 StGB ein Übertretungstatbestand vorliege, weshalb der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs für den Zeitraum von Oktober 2016 bis zum 13. Juli 2017 verjährt sei.