148a Abs. 2 StGB begründete die Vorinstanz mit der stets AHV-konformen Abrechnung der Zwischenverdienste, der ordnungsgemässen Versteuerung und der Tatsache, dass die Beschuldigte keinerlei weitere Anstrengungen unternommen habe, um die unterlassenen Angaben zu vertuschen bzw. weder die entsprechenden Erwerbstätigkeiten noch das Unterlassen der Angaben bestritten habe. Der Zusammenhang mit Unwissen, gepaart mit sprachlichen Schwierigkeiten und einer augenscheinlichen Unbeholfenheit, sei nicht von der Hand zu weisen und es sei festzuhalten, dass die Beschuldigte bis zur Haupt-