Den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB begründete die Vorinstanz mit der stets AHV-konformen Abrechnung der Zwischenverdienste, der ordnungsgemässen Versteuerung und der Tatsache, dass die Beschuldigte keinerlei weitere Anstrengungen unternommen habe, um die unterlassenen Angaben zu vertuschen bzw. weder die entsprechenden Erwerbstätigkeiten noch das Unterlassen der Angaben bestritten habe.