473) – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt zu Gunsten des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB an, wobei ein solcher Vorbehalt im Protokoll besagter Verhandlung allerdings nicht vermerkt ist (pag. 419 ff.). Den leichten Fall gemäss Art.