10. Ausgangslage Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass hinsichtlich des hier interessierenden Zeitraums von Oktober 2016 bis Januar 2018 ein unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen im Sinne von Art. 148a StGB vorliege. Aufgrund fehlender Spezifizierung in der Anklageschrift brachte die Vorinstanz – gemäss Angaben in der Urteilsbegründung (pag. 473) – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt zu Gunsten des leichten Falles gemäss Art.