Sie hat demnach ihre Arbeiten bzw. die Entgelte nicht generell gegenüber dem Staat verschleiern wollen. Dennoch ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschuldigte um die Angabe jeglichen Einkommens während des Bezuges von Arbeitslosengeldern wissen musste – wurden in der Vergangenheit doch auch entsprechende Angaben gemacht – und anderslautende Aussagen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Durch die Nichtmeldung der unregelmässigen (zusätzlichen) Einkünfte durch O.________ flossen der Beschuldigten erheblich mehr Arbeitslosengelder zu, als ihr zustanden. III. Rechtliche Würdigung