7 merhin ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie die nicht angegebenen Zwischenverdienste gegenüber der Steuerverwaltung korrekt angegeben hat (pag. 274 und 280) und diese der AHV gemeldet wurden (pag. 319 ff.). Sie hat demnach ihre Arbeiten bzw. die Entgelte nicht generell gegenüber dem Staat verschleiern wollen.