Die gemachten Angaben wurden von der Beschuldigten auch unterschriftlich bestätigt. Schon aufgrund dessen, dass die Frage nach allfälligen Arbeiten im Rahmen der besagten Meldeformulare gestellt wurde, musste die Beschuldigte damit rechnen, dass dies Einfluss auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben könnte. Teilweise wurden die erzielten Einkünfte denn auch korrekt deklariert, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hatte (vgl. die Monate August bis Oktober 2017, pag.