330, Z. 66 f.) zu erkundigen oder sich bei sprachlichen Schwierigkeiten an ihre Tochter (pag. 336, Z. 294 ff.) bzw. ihre in der Schweiz lebende Familie (pag. 422, Z. 34 ff.) oder ihre arbeitslosen Kolleginnen und Kollegen (pag. 330, Z. 69 ff.) zu wenden. So suchte sich die Beschuldigte etwa auch betreffend das Ausfüllen der Steuererklärungen Hilfe bei ihrer Nachbarin (pag. 331, Z. 92 ff.).