9. Im Ergebnis folgt die Kammer nach Prüfung der vorhandenen Beweismittel der Würdigung der Vorinstanz (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.), wonach die Beschuldigte die mehr oder weniger regelmässigen Tätigkeiten für die E.________, die F.________ AG resp. G.________ AG, die Familien H.________ und I.________ sowie die J.________ AG im fraglichen Zeitraum in Kenntnis ihrer Pflichten nicht angegeben hat. Die Beschuldigte bezog bereits seit dem Jahr 2003 mit Unterbrüchen immer wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung (pag. 134 ff.) und musste deshalb seit vielen Jahren entsprechende For-