424 Z. 32 ff.). Sie könne sich nicht daran erinnern, wieso das System der Arbeitslosenversicherung in anderen Monaten anders funktionieren sollte (pag. 424 Z. 38 ff.). Im Rahmen der Stellungnahme ihrer Verteidigerin vom 14. Januar 2021 liess die Beschuldigte sodann ausführen, sie habe nicht gewusst, dass sie das zusätzliche Einkommen hätte angeben sollen. Ihr könne nur vorgeworfen werden, dass sie dieses Nichtwissen aktiver hätte beseitigen sollen. Sie habe ihr Einkommen bei der Steuerverwaltung stets deklariert und die ihr nicht zustehenden Gelder bereits zurückbezahlt.