443 ff.). Den sich ebenfalls in den Akten befindlichen Steuererklärungen ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einen Nettolohn von CHF 25'082.00 (2016; pag. 280) bzw. CHF 17'571.00 (2017; pag. 274) erzielte und nebenbei auch die bezogenen Arbeitslosengelder deklarierte. Die hier relevanten Einkünfte der Beschuldigten wurden darüber hinaus auch der Ausgleichskasse gemeldet. Der individuelle AHV- Kontoauszug der Beschuldigten bestätigt deren Erwerbstätigkeit in den hier relevanten Monaten bei den besagten Arbeitgebern (pag. 318 ff.).