172 f., pag. 176 f.), keine Angaben über allfällige Erwerbstätigkeiten während der jeweiligen Zeit des Bezugs der Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte im hier massgebenden Zeitraum von Oktober 2016 bis Januar 2018 Zwischenverdienste in unterschiedlicher Höhe erzielte (vgl. Belastungsanzeigen H.________ [pag. 64 f.], Vergütungsaufstellung I.________ [pag. 86] und Lohnblätter der Firmen F.________ AG [pag. 92 f.] resp. G.________ AG [pag. 95], J.________ AG [pag. 106] sowie E.________ [pag. 112 f.]). Bei den angeklagten Nichtmeldungen handelt es sich um O.___