6. Der objektive Sachverhalt ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 11. März 2020 vorgeworfen, in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen und im gleichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen durch Arbeitsleistungen für die E.________, die Firma F.________ AG resp. G.________ AG, die Familien H.________ und I.________ sowie die J.______