Damit ist das Urteil betreffend die Einstellung gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs (Widerhandlungen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, angeblich begangen im Februar 2013 in D.________) sowie betreffend den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Über die Verfahrenskosten und die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu befinden.