5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Vorliegend wurden die Einstellung gemäss Ziff. I.1. und der Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs bzw. die Qualifikation als leichter Fall sowie die Strafzumessung angefochten (pag. 494, pag. 515). Damit ist das Urteil betreffend die Einstellung gemäss Ziff.