3.1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei; 3.2. Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'800.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen auf 30 Tage festzusetzen sei; 3.3. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 5 Anhang I FZA). 5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.